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Zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie erfolgt eine Überarbeitung des Geldwäschegesetzes (GwG). Der Entwurf hierzu beinhaltet nunmehr auch für Unternehmen neue und umfangreiche Pflichten.
Zunächst wird zur Erleichterung der Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten ein Transparenzregister eingeführt. Alle gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen sind künftig gegenüber dem Transparenzregister anzumelden.
Bei der Kundenidentifizierung werden die Pflichten erweitert. Bereits zur Aufnahme der Geschäftsbeziehung muss nun die Feststellung erfolgen, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person (PeP) handelt. Zu diesen gehören nach neuem Recht, neben ausländischen Amtsträgern auch im Inland tätige Amtsträger und im Inland gewählte Abgeordnete des EU-Parlaments.
Vor allem auf sogenannte „Güterhändler“ kommen Änderungen zu. Händler hochwertiger Güter (Juweliere, Autohäuser etc.) müssen künftig grundsätzlich die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz beachten, eine Risikoanalyse anfertigen und einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Verbleibt der Gewerbetreibende unter der EUR-10.000-Barzahlungsschwelle entfallen diese Sicherungspflichten jedoch.
Zudem gibt es in organisatorischer Hinsicht die Änderung, dass eine Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen eingerichtet wird, die fortan die geldwäscherechtlichen Aufgaben des BKA und eine „Erstbearbeitung“ der geldwäscherechtlichen Verdachtsmeldungen übernehmen wird.
Ebenso werden die Bußgeldregelungen erweitert und die Bußgeldrahmen angehoben.